Diabetes und Führerschein - Fahrtauglichkeit, Kraftfahrereignung und verkehrsmedizinische Aspekte des Diabetes
Experten-Chat mit Dr. Hermann Finck
Am 8. Juli 2010 fand zwischen 17 und 19 Uhr unsere Experten-Sprechstunde mit Dr. med. Hermann Finck zum Thema "Diabetes und Führerschein - Fahrtauglichkeit, Kraftfahrereignung und verkehrsmedizinische Aspekte des Diabetes" statt.
Protokoll der Sprechstunde
XX fragt:
Bisher ist in meinem Führerschein nicht vermerkt, dass ich Typ1 Diabetes habe. Jetzt war ich in einen Unfall verwickelt. Wer genau Schuld hat ist noch nicht ganz klar. Muss ich bei den Behörden jetzt angeben, dass ich Dm habe? Oder mache ich mich irgendwie strafbar, dass ich es bisher nicht angegeben hatte? Es war auch ein Notarzt vor Ort. Eine Unterzuckerung hatte ich zum Zeitpunkt des Unfalls nicht. Ich nehme an, dass auch der Arzt über meinen Diabetes gegenüber der Polizei nichts sagen darf.
Dr. Finck:
Da der Diabetes nicht zu den meldepflichtigen Krankheiten gehört, müssen Sie von sich aus gar nichts angeben oder melden. Und auch für den Notarzt gilt die Schweigepflicht. Demzufolge machen Sie sich auch nicht strafbar.
Solange der Diabetes, wie Sie schreiben, auch nichts mit dem Unfallhergang zu tun hat und auch nicht als Unfallursache in Frage kommt, wird der Diabetes auch nicht aktenkundig werden.
Im Zweifelsfall fragen Sie doch bitte Ihren Rechtsanwalt.
Aus hiesiger Sicht ist kein Fehlverhalten erkennbar.
Beate N. fragt:
Muss ich bei meiner Fahrprüfung angeben, dass ich Typ 1 Diabetiker bin? Die Frage taucht im Antragsformular auf. Ich habe aber gehört, dass das eigentlich nicht rechtens ist, dass sie den Gesundheitszustand abfragen. Ich möchte auch keine zusätzlichen oder regelmäßigen Gesundheitschecks machen. Muss ich dann wahrscheinlich auch noch aus eigener Tasche zahlen. Was raten Sie mir, was ich hier angeben soll?
Dr. Finck:
die Frage nach Gessundheitsstörungen und/oder Behinderungen ist in manchen Antragsformularen enthalten und häufig mit dem Zusatz "freiwillige Angaben" versehen. Freiwillige Angaben müssen Sie nicht machen und deshalb würde ich vermutlich die Frage unbeantwortet lassen.
In der Tat ist es richtig, dass Sie, wenn Sie das Vorliegen eines Diabetes angeben, dann auch die Auflagen wie z.B. das Vorlegen ärztlicher Atteste erfüllen und auch die Kosten dafür selbst tragen.
Monika T. fragt:
Mein Sohn 19 Jahre , TypI seit 14 Jahren führt kein Diabetestagebuch und beruft sich auf seine Erfahrung, was jedoch in der Schulzeit mit erheblichen Schwankungen geführt hat. Im Leistungssport hat er seinen BZ unter Kontrolle. Welche Pflichten und Rechte hat er, wenn er einen Führerschein machen will.
T.M
Dr. Finck:
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Ihre Frage zu den Rechten und Pflichten Ihres Sohnes möchte ich heute wie folgt beantworten: die Pflichten im Zusammenhang mit Führerschein und Fahrzeugführen ergeben sich aus dem Gesetz;er hat sich im Straßenverkehr so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
Und er hat Vorsorge zu treffen, dass er Andere nicht gefährdet - z. B. durch regelmäßige Blutzuckerselbstkontrollen. Aus meiner Erfahrung tun die Jugendlichen und jungen Erwachsenen alles, um den Führerschein zu erlangen und zu behalten. Das kann natürlich auch eine Chance sein zur Verbesserung der Stoffwechsellage Ihres Sohnes.
Ich wünsche dabei viel Erfolg und für den Herrn Sohn immer ein sicheres Fahren - das geht auch mit Diabetes.
Klaus fragt:
Bekomme ich als Typ1er auch den LKW-Führerschein ? Habe mal gelesen, daß das mit Insulin überhaupt nicht gehen soll.
Dr. Finck:
Sie werden gelesen haben, dass mit Insulin behandelten Diabetikern in der Regel keine Fahrerlaubnis zum Führen von z.B. LKW erteilt wird, aber Ausnahmen sind möglich und diese Ausnahme muss in einem ärztlichen Gutachten beschrieben werden. Dabei spielt die Therapie und die Beurteilung der Stoffwechsellage und Stoffwechselführung eine Rolle.
Aber grundsätzlich ist es nach neuesten Bestimmungen doch möglich, die Fahrerlaubnis zum Führen von Fahrzeugen der Gruppe 2 (Klasse C u. D u. für Fahrzeuge zur Fahrgastbeförderung) auch bei Insulinbehandlung nach Einzelfallbeurteilung zu erhalten.
Karsten K. fragt:
Sehr geehrter DR. Finck,mir ist nicht ganz klar wann genau ich verpflichtet bin meinen Diabetes im Führerschein zu melden. Ich habe meinen Führerschein bereits seit über zehn Jahren und bin jetzt an Diabetes Typ 2 erkrankt. Ich gehöre zur Risikogruppe 2 – spritze also kein Insulin. Vielen Dank für die Antwort. VG Karsten K.
Dr. Finck:
Sie sind überhaupt nicht verpflichtet, den Diabetes zu melden bzw. anzugeben.
Sie sollten sorgsam den Stoffwechsel so führen, dass sich keine Auffälligkeiten im Straßenverkehr ereignen, zumal auch die Behandlung mit Tabletten zu Unterzuckerungen führen kann.
Gute Schulung und gute Stoffwechselführung machen auch eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr möglich.
Ulrike S. fragt:
Mein Sohn, seit 2Jahren Typ 1 Diabetiker,möchte den Führerschein machen für PKW und Motorrad.
Muss er gegenüber der Fahrschule bzw der Kreisverwaltung Angaben zu seinem Diabetes machen?
Dr. Finck:
Im Falle Ihres Sohnes werden keine Gesundheitsfragen gestellt werden und deshalb werden keine Angaben über das Vorliegen des Diabetes zu machen sein. Nur dann, wenn besondere Anforderungen an die Gesundheit des Fahrzeugführers gestellt werden wie beim Omnibusfahrer oder beim Taxifahrer sind Angaben über den Gesundheitsstatus seitens der Behörde erlaubt und dann muss auch eine ärztliche untersuchung erfolgen.
Reinhold H. fragt:
Betreff: "Persönliches Budget" und Rechtsberatung bei Rentenangelegenheiten
Im Führerscheinbereich habe ich leider keine Frage, meine Probleme beziehen sich auf das "Persönlichen Budget", einer neuen Art von persönlicher Unterstützungen, und um einen Berater, der sich mit Rentenangelegenheit bestens auskennt.
Können Sie mir hier zu diesen beiden Sachen einen Rat geben, bzw. mir Leute vermitteln, die mir da weiter helfen können. Vielleicht kennen Sie sich ja auch hier aus.
Dr. Finck:
die Frage zum "Persönlichen Budget" ist ja keine typische verkehrsmedizinische Frage, aber ich will trotzdem versuchen sie so gut wie möglich zu beantworten.
Seit 1.01.2008 gibt es in Deutschland den Rechtsanspruch auf ein Persönliches Budget, welches Menschen mit Behinderungen oder mit chronischen Erkrankungen mit Anspruch auf Teilhabeleistungen anstelle einer tradionellen Sach- oder Dienstleistung eine Geldleistungen zu erhalten ermöglichen soll. So können sie theoretisch selbst bestimmen, wann welcher Dienst oder welche Person die Unterstützung erbringen soll.
Berater betreffs der Teilhabeleistungen sind die Rehabilitationsträger, die Arbeitsargentur, die Krankenkassen oder die Rentenversicherung oder auch die Sozialhilfe.
So entscheiden Sie selbst, welche Hilfen für Sie am besten sind.
Für ein Persönliches Budget muss ein entsprechender Antrag beim Leistungsträger gestellt werden.
Ich hoffe, Ihnen hiermit geholfen zu haben.
B. J. fragt:
Guten Tag Herr Dr. Finck, da ich sehr hohen Diabetes habe und im Arbeitsleben Mobil sein muss, habe ich eine Frage! Wenn ich durch den Diabetes einen Unfall verursache und ich Unterzuckere dabei kann ich da zur Verantwortung gezogen werden? Vielen Dank.
Dr. Finck:
vielen Dank für Ihre wichtige Frage, die für sehr viele Kraftfahrer mit Diabetes von großer Bedeutung ist. Bei jeder Teilnahme am Straßenverkehr muss sich der Verkehrsteilnehmer vorher prüfen, ob er fahrtauglich ist. Dies gilt selbstverständlich auch für Diabetiker. Im Falle einer Unterzuckerung ist keine Fahrtauglichkeit gegeben. Die Beseitigung der Unterzuckerung muss abgewartet werden. Ansonsten können Sie zur Verantwortung gezogen werden. Germäß § 2 der Fahrerlaubnisverordnung muss der Verkehrsteilnehmer Vorsorge treffen, dass er andere nicht gefährdet. Vorsorge kann vor Fahrtantritt und auch während einer Fahrt durch Blutzuckerselbstkontrolle getroffen werden, um die Fahrtauglichkeit zu überprüfen.
B. J. fragt:
Hallo und guten Tag. Ich habe sehr hohen Diabetes. Spritze 5-7 mal. Leider bin ich noch Insulin Resistenz. Meine Blutzuckerwerte gehen bis etwa 18 mmol. Aber ich unterzuckere auch sehr schnell. Das ist mir schon paar Mal pasiert wo ich mit den Auto unterwegs war. Ich zittere gleich und mir ist Unwohl. Darf ich eigentlich noch Auto fahren? Ich habe solche Angst, dass ich ein Unfall verursache. Da lasse ich das KFZ. lieber stehen. Aber dadurch bin ich nicht mehr flexibel auf den Arbeitsmarkt. Vielen Dank.
Dr. Finck:
die Fahrtauglichkeit setzt das sichere Erkennen von Unterzuckerungen voraus. Die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung sagen aus, dass derjenige, der zu schweren Stoffwechselentgleisungen mit Hypoglykämien (zu niedrige Blutzuckerwerte) und Hyperglykämien (zu hohe Blutzuckerwerte) neigt, nicht geeignet ist zum Führen von Kraftfahrzeugen. Bitte besprechen Sie mit Ihrem behandelnden Diabetologen, dass durch geeignete Schulungsmaßnahmen die Fahrtauglichkeit wieder hergestellt werden kann.
B. J. fragt:
Hallo und guten Tag,
Ich habe sehr hohen Blutzucker und Unterzuckere. Ich bin noch vor einen Jahr auf Arbeit gefahren. ( Pendler ) Wir haben eine Fahrgemeinschaft gebildet. Nun wie sieht das eigentlich mit den Personen aus, die mit mir mitfahren wenn ich auf einmal unterzuckere und ich einen Unfall mit Personenschaden verursache? Vielen Dank
Dr. Finck:
als Fahrzeugführer sind Sie in der Verantwortung. Sie haben sich so zu verhalten, dass andere nicht gefährdet werden, das schließt auch das Auftreten einer Unterzuckerung mit ein. Fahrzeugführer, die Ihre Unterzuckerung nicht rechtzeitig bemerken, sind ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen. Ich hoffe, Ihre Fragen ausreichend beantwortet zu haben.
B. J. fragt:
Da ich hohen Diabetes habe mit hohen Blutzucker Schwankungen bis zur Unterzuckerung habe darf ich überhaupt Hebezeuge aller Art (Autokran, Stapler usw.) bedienen?
Eckehard P. fragt:
Betreff: Diabetes Typ 1 und Fahrerlaubnis
45-jähriger Typ 1-Diabetiker seit 2002, war früher Kraftfahrer mit Erlaubnis Gruppe1 (mit C1 + C1E), hat den Führerschein entzogen bekommen (Grund unbekannt, Aethyl?), beantragt ihn neu und möchte von mir die Fähigkeit zum Führen von Lastwagen (C1 + C1E) bestätigt bekommen: besteht Bestandsschutz oder muss ich ihm C1 + C1E-Erlaubnis verweigern (nach den Begutachtungsrichtlinien Soziales der DDG)?
Dr. Finck:
Sehr geehrter Herr P., in dem von Ihnen beschriebenen Fall empfiehlt es sich, an die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung zu halten. Das bedeutet jedoch nicht, ihm die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse C1 und C1E zu verweigern, sondern zu prüfen, ob ausnahmsweise die Eignung festgestellt werden kann, nämlich dann, wenn eine stabile Stoffwechsellage besteht ohne Hypoglykämien und eine Zuverlässigkeit in der Stoffwechselführung besteht.
Bestandschutz besteht aus meiner Sicht nicht, es müssen die jetzt geltenden Kriterien angelegt werden.
Ingeborg B. fragt:
Hallo, ich habe blöderweise bei meinem Führerschein agegeben, dass ich Diabetes Typ 1 habe. Hätte ich ja gar nicht müssen. Und nun verlangen die Behörden ärztliche Attests - einmal im Jahr. Muss ich dem nachkommen? Kostete ja auch jedes mal was.
Dr. Finck:
auf Grund der Kenntnis Ihres Diabetes darf die Behörde Ihnen die Auflage der jährlichen Vorlage eines ärztlichen Attestes machen. Deser Auflage müssen Sie nachkommen.
Sie könnten beim nächsten Behördenkontakt versuchen, den zeitlichen Abstand zu verlängern, wenn Sie beispielsweise darstellen und argumentieren können, dass Sie Ihren Diabetes sehr konsequent behandeln und führen und niemals im Straßenverkehr auffällig wurden. Das könnte die Behörde evtl. veranlassen, das zeitliche Intervall zur Vorlage von Attesten zu verlängern.
Biggi K. fragt:
Hallo Herr Dr. Finck,
ich bin 21 Jahre alt und habe seit 10 Jahren Diabetes Typ 1. gerne würde ich demnächst den Motorradführerschein machen. Gelten dafür die gleichen Regelungen wie für die anderen Führerscheine? Oder dürfen Diabetiker nicht Motorrad fahren?
Dr. Finck:
Für Fahrerlaubnisbewerber (der Klasse A) mit Diabetes gelten die gleichen Regelungen wie für andere auch. Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass beim Führen von Zweiradfahrzeugen eine besondere Sorgfalt im Hinblick auf die Stoffwechselführung angezeigt ist, weil beim Führen von Zweiradfahrzeugen besondere Anforderungen an den Gleichgewichtssinn gestellt werden und beim Auftreten von Unterzuckerungen Probleme hinsichtlich des Gleichgewichtssinnes auftreten können. Das hat dazu geführt, dass manche Autoren den Diabetikern das Führen von Zweiradfahrzeugen abraten.
Aber das Faherlaubnisrecht sieht keine Einschränkung für Menschen mit Diabetes vor.
Wichtig ist dabei die konsequente Stoffwechselkontrolle und die sichere Erkennung von Unterzuckerungen sowie die sofortige Behandlung und Beseitigung derselben mit nachfolgender Blutzuckerselbstkontrolle, damit ein sicheres Führen des Motorrades oder Motorrollers mit Freude am Fahren immer gewährleistet ist. (Sie mögen daraus erkennen, dass ich auch zu dieser Gruppe zähle).
Maren S. fragt:
Sehr geehrter Herr Dr. Finck,
meine Mutter ist autofahrende Typ 2-Diabetikerin: Seit 7 Jahren hat sie (68 Jahre) den Diabetes und auch einen Schwerbehindertenausweis. Darf sie mit diesem auf Parkplätzen für Schwerbehinderte parken? Neulich meinte eine Bekannte zu mir, dass sie das trotz Ausweis eigentlich nur dürfte, wenn sie eine "anerkannte" Gehbehinderung hätte! Zwar ist sie nicht im engeren Sinne "gehbehindert", aber mit ihren fast 70 Jahren und Übergewicht nicht mehr so fit, auch wegen dem Diabetes. Darf sie daher Behindertenparkplätze nutzen oder nicht?
Danke für die Auskunft!
Dr. Finck:
auf Grund des Schwerbehindertenausweises ohne weitere Merkzeichen darf Ihre Frau Mutter nicht auf den "Schwerbehindertenparkplätzen" parken. Dazu ist ein besonderer Ausweis vonnöten, der bei "außergewöhnlicher Gehbehinderung" mit dem Merkzeichen "aG" erteilt wird.



