Recht und Soziales
Experten-Chat mit Rechtsanwalt Oliver Ebert

- Rechtsanwalt Oliver Ebert
Am 30. September 2010 fand unsere Experten-Sprechstunde mit dem Rechtsanwalt Oliver Ebert zum Thema „Meine Rechte: Diabetes im Berufs- und Arbeitsleben" statt.
Protokoll der Sprechstunde
Kurt fragt:
Hallo,
habe z.Z. einen GdB von 40 habe nun Aufgrund dessen dass ich vier mal Insulin spritze und auch Dokumentiere ein Antrag auf GdB 50 gestellt, habe ich da Chancen .. ?
RA Oliver Ebert:
Hallo,
es kommt darauf an, ob Sie "durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt" sind.
Welche Voraussetzungen hierfür erfüllt sein müssen, läßt sich derzeit leider noch nicht sicher absehen - ziemlich sicher ist nur, daß allein der Therapieaufwand nicht ausreicht. Es müssen also zusätzliche, erhebliche Belastungen vorliegen.
Mit freundlichen Grüssen
O. Ebert
? fragt:
Bei mir wurde kürzlich Diabetes mellitus Typ 2 diagnostiziert. Problem ist, dass ich als "Staatsdiener auf Probe" noch in der Probezeit bin. Kann/könnte mir deshalb gekündigt werden? Oder anders gefragt: steigt das Kündigungsrisiko bei Bekanntgabe, selbst wenn der offizielle Kündigungsgrund ein anderer wäre?
Sollte ich bzw. darf ich meine Krankheit verschweigen?
RA Oliver Ebert:
Hallo,
unaufgefordert müssen (und sollten) Sie den Diabetes nicht mitteilen. Denn in der Tat kann man auch im öffentlichen Dienst nicht immer ausschliessen, daß man aufgrund einer Krankheit nicht gekündigt bzw. nicht übernommen wird.
Tatsächlich sollte der Diabetes Typ2 aber wohl kein Problem für die Verbeamtung sein; sofern Sie als dienstfähig gelten und für die nächsten Jahre keine Dienstunfähigkeit wahrscheinlich ist.
Mit freundlichen Grüssen
O. Ebert
Beate K. fragt:
Hallo Herr Dr. Ebert,
Ich habe in den nächsten Wochen ein paar Bewerbungsgespräche. Es geht nur um einen Studentenjob in Bekleidungsläden. Jetzt weiß ich nicht, ob ich von meinem Diabetes erzählen soll. Ich spritze etwa 2 Mal am Tag. Also kann es durchaus sein, dass ich das auch während der Arbeitszeit machen werde. Allerdings zur Toilette muss man ja auch ab und zu gehen. Würde sicher keiner merken. Wenn ich gefragt werde, ob ich irgendwelche chronischen Krankheiten habe – muss ich es dann sagen – auch wenn diese chronische Krankheit nicht relevant für den Job ist?
RA Oliver Ebert:
Hallo Frau K.,
ich würde Ihnen hier empfehlen, den Diabetes nicht anzugeben. Der Arbeitgeber darf nach chronischen Krankheiten grds. nicht fragen; Sie müssen auf entsprechende Fragen daher auch nicht wahrheitsgemäß antworten.
Mit freundlichen Grüssen
O. Ebert
Jürgen G. fragt:
Was soll ich mir hierunter vorstellen: „durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt“ ? Läuft das nicht doch wieder darauf hinaus, dass man nachweisen muss Unterzuckerungen zu haben? Das heißt nur die Leute, die Ihren Zucker nicht in den Griff bekommen, bekommen einen Schwerbehindertenausweis?
RA Oliver Ebert:
Hallo Herr G.,
genauso sehe ich das auch...
Hinzu kommt, daß nunmehr selbst das Vorliegen der Unterzuckerungen nicht mehr ausreicht; zudem muß ja auch noch eine gravierende Beeinträchtigung der Lebensführung vorliegen bzw. gegenüber dem Versorgungsamt dargestellt werden...
Mit freundlichen Grüssen
O. Ebert
Jürgen G. fragt:
Gibt es denn da schon erste Erfahrungswerte, was die von einem erwarten? ich dachte man muss eben keine Unterzuckerung mehr nachweisen - also doch??? Und ist geplant, diese Passage noch genauer zu beschreiben. Das können die vom Versorgungsamt dann ja je nach Laune entscheiden.
RA Oliver Ebert:
Nein, ich befürchte, daß nun für eine ganze Zeitlang erhebliche Rechtsunsicherheit besteht.
Letzlich ist es Auslegungssache - und wahrscheinlich werden Versorgungsämter den Auslegungsspielraum eher nicht zu Gunsten der Betroffenen nutzen...
Erst wenn mehrere Obergerichte hierzu entschieden haben, dürften die Kriterien hinreichend klar sein - ich halte das für einen inakzeptablen Zustand. Die Diabetologen, welche in die Arbeitsgruppe des Ministeriums berufen waren und (mit-)verantwortlich für die Neuregelungen sind, haben meine im Vorfeld geäußerten Bedenken leider schlicht als "abwegig" abgetan..
Sie als Betroffene müssen das nun ausbaden...
Mit freundlichen Grüssen
O. Ebert
? fragt:
Sehr geehrter Herr Ebert,
ich habe schon seit mehreren Jahren Diabetes und bin – wohl auch in Folge dessen – oft krank. Hab ich durch meine Diabetes-Erkrankung besonderen Arbeitsschutz, oder kann der Arbeitgeber mich leicht kündigen?
RA Oliver Ebert:
Hallo,
allein aufgrund des Diabetes gibt es keinen Kündigungschutz.
Sofern Ihr Betrieb in der Regel mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt, unterliegt dieser dem Kündigungsschutzgesetz; der Arbeitgeber braucht dann einen Kündigungsgrund. Eine Kündigung wegen Krankheit ist möglich, setzt aber voraus, daß eine "negative Zukunftsprognose" besteht und der Arbeitgeber vorher alles getan hat, um Sie anderweitig einzugliedern.
In kleineren Betrieben ist eine Kündigung ohne Grund möglich.
Mit freundlichen Grüssen
O. Ebert
Christian P. fragt:
Hallo.
Ich hoffe meine Frage ist nicht zu allgemein oder offen.
Gibt es Berufe, die man als Diabetiker gar nicht erst ausüben darf? Also Busfahrer oder Pilot zählen ja so viel ich weiß dazu - oder ist das nicht der Fall?
Wie sieht es mit dem „verbeamtet werden“ aus? Ist dies als Diabetiker möglich?
RA Oliver Ebert:
Hallo,
nein, es gibt keine solchen "Verbote" - auch nicht für Busfahrer oder Piloten !
Bei gefahrgeneigten Berufen wie Busfahrern oder Piloten hängt es davon ab, ob aus ärztlicher Sicht die Tauglichkeit bejaht wird.
Bei Piloten wird das nur in seltenen Ausnahmefällen möglich sein; Busfahrer mit Diabetes gibt es dagegen einige...
Selbstverständlich ist eine Verbeamtung grds. auch mit Diabetes möglich, sofern Sie als dienstfähig gelten und für mindestens die nächsten 10 Jahre keine Dienstunfähigkeit wahrscheinlich ist.
Mit freundlichen Grüssen
O. Ebert
Alex B. fragt:
Hallo,
Ich bin Diabetiker Typ 1. Meine Frage: Habe ich (bzw. alle mit Schwerbehindertenausweis) das Recht auf Sonderpausen?
RA Oliver Ebert:
Hallo,
nein, ein generelles Recht auf Sonderpausen ist mit dem Schwerbehindertenausweis nicht verbunden. Sie können nur verlangen, von Mehrarbeit freigestellt zu werden - also nicht länger als die gesetzliche werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden (gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbZG) zu arbeiten.
Mit freundlichen Grüssen
O. Ebert
Maren fragt:
Ist es rechtlich vorgeschrieben, ein Glukagon-Notfallset (ergänzend zum Erste Hilfe Koffer) am Arbeitsplatz zu haben?
Vielen Dank für eine Antwort. Das würde mich mal interessieren.
RA Oliver Ebert:
Hallo Frau S.
eine ausdrückliche Verpflichtung hierfür gibt es meines Wissens nicht.
Möglicherweise könnte dies aber im Einzelfall aus arbeitsmedizinischer/betriebsärzlicher Sicht geboten sein; Sie sollten dies daher mit dem Betriebsarzt besprechen.
Mit freundlichen Grüssen
O. Ebert
Tim S. fragt:
Betreff: Schwerbehindertenausweis
Sehr geehrter Herr Ebert,
ich habe mit 63 Jahren einen Schwerbehindertenausweis beantragt.
Noch arbeite ich, mehr schlecht als recht.
Seit vielen Jahren TypII. Spritze 4mal/Tag Insulin. Niereninsuffizienz mit Krea > 3,0. Charcot-Fuss mit Orthopädenschuh nach OP. Gehen derzeit nur mit Krücken möglich und langsam. Anderer Fuss auch angegriffen.
Das Versorgungsamt möchte die ärztlichen Notfalleinsätze für Unter- und Überzuckerung wissen, die gehen offensichtlich von der alten Regel aus. Ausserdem Blutzuckerpass für 6 Monate.
Meine Fragen mit Zitaten aus den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätgigkeit":
a) "Die Blutzuckerselbstmessungen und Insulindosen (beziehungsweise Insulingaben über die Insulinpumpe) müssen dokumentiert sein."
Ich spritze 4mal/Tag, wie oft muss ich messen ? Sagt das Versorgungsamt ggf, dass 3mal täglich messen nicht reicht ? Ich habe das damals aber so gelernt: 3mal messen, nur ggf. 4mal.
b)
"Der Patient ist durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt. "
Was ist damit gemeint ? Was muss man nachweisen oder beschreiben ?
c) Muss ich dem Versorgungsamt die Frage nach ärztlichen Notfallbehandlungen bei Unter- und Überzuckerung beantworten, die ja von alten Anhaltspunkten ausgeht ?
d) Erhalte ich für meinen Diabetes einen GDB von mind. 50% ?
Durch die Nierenfunktionseinschränkung mit 2-4 Krea steht mir ja, wenn ich das richtig lese, ein GDB von 40% zu.
Wie ist der Charcot Fuss zu beurteilen ?
Womit kann ich insgesamt rechnen ?
Ich frage so detailliert, da ich ziemlich verunsichert bin, da das Versorgungsamt noch Fragebögen zu den alten Anhaltspunkten verschickt. Ich möchte,dass das mir gegenueber richtig verlaeuft.
Vielen Dank im Voraus !
RA Oliver Ebert:
Hallo Herr S.,
leider kann ich Ihren konkreten Fall hier nicht abschliessend beantworten.
a) die ANzahl der Messungen ist in der neuen Verordnung nciht geregelt; es kann aber in der Tat sein, daß bei nur wenigen Messungen/Tag die Behörde einen wenig belastenden Therapieaufwand annimmt.
b)
Das weiss ich leider auch nicht... Wie ich bereits im Diabetes-Journal 08 und 10 geschrieben habe, befürchte ich, dass diese Anforderungen nur selten erfüllt werden können.Denn es muß ja auch eine Steigerung sein zu den "Einschnitten" (GdB20) und den "weiteren Einschnitten" (bei GdB 30-40). Am Besten, Sie schreiben zur Begründung alles, was Ihren Tages- und Lebensablauf belastet.
c)
Ich würde es tun, weil man auch daraus ersehen kann, ob "Einschnitte" vorliegen. Wenn keine wesentlichen Unterzuckerungen vorliegen, dann dürfte es meines Erachtens weiterhin schwer sein, die Schwerbehinderung zu bekommen.
d)
Nein, nur wenn Sie mit intensiverter Insulintherpaie bzw. Pumpentherapie behandelt sind und nachweisen können, daß Sie "durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt" sind
Insgesamt erfolgt eine Gesamtbetrachtung aller Gesundheitsbeeinträchtigungen. In Ihrem fall sollte da eine Schwerbehinderung möglich sein.
Mit freundlichen Grüssen
O. Ebert
Birgit K. fragt:
Mein Arbeitgeber weiß nicht, dass ich Diabetes habe. Damals habe ich dafür keinen Anlass gesehen. Habe einen Schreibtischjob und sitze am Computer. Würde ich denn als Diabetikerin (GdB 40) Vorteile davon haben, wenn ich es sage? Wie ist das mit der Rente – kann ich früher in Rente gehen?
RA Oliver Ebert:
Hallo,
ich würde hier nichts sagen; der GdB40 bringt hier keine Vorteile.
Sofern der Arbeitsplatz unsicher ist, können Sie ggf. einen Antrag auf "Gleichstellung" stellen, wenn Sie infolge ihrer Behinderung
ohne Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können.
Sie erhalten dann denselben Kündigungsschutz wie mit Schwerbehinderung.
Achtung: der Arbeitgeber wird über den Gleichstellungsantrag informiert!
Eine vorzeitige Rente aufgrund eines GdB40 nicht möglich; die Altersrente wegen Schwerbehinderung gibt es erst mit einem GdB50.
Mit freundlichen Grüssen
O. Ebert
Birgit K. fragt:
Ich habe den Arbeitsplatz ja schon und ich sehe ihn auch nicht unbedingt gefährdet. Also ein Antrag uaf Gleichstellung sollte ich da lieber nicht riskieren. Kommt das beim Arbeitgeber dann nicht so an, als wollte ich hintenrum absichern, dass er mich nicht mehr los wird - und das auch noch obwohl ich nie erzählt habe, dass ich Diabetes habe. Oder bin ich völlig auf dem falschen Dampfer?
RA Oliver Ebert:
Hallo Frau K,
in der Tat muß man sich im Klaren sein, daß man aufgrund eines Gleichstellungsantrags auf eine "schwarze Liste" beim Arbeitgeber kommen kann.
Daher sollte man das nur in Betracht ziehen, wenn der Arbeitsplatz wirklich gefährdet ist.
Mit freundlichen Grüssen
O. Ebert
B. W. fragt:
In welchen Fällen muss der Diabetes bei einer Bewerbung angegeben werden?
RA Oliver Ebert:
Hallo,
grundsätzlich muß der Diabetes nur dann angegeben werden, wenn die Tätigkeit nicht ohne erhebliche Eigen- oder Fremdgefährdung möglich ist ausgeübt werden kann und man das auch nicht verhindern bzw. durch Arbeitsschutzmaßnahmen vermeiden kann. Beispiel hierfür wären Tiefseetaucher oder vergleichbare Tätigkeiten, die eine aufwändig anzulegende Schutzkleidung erfordern: hier kann man im Notfall nicht sofort essen bzw. messen.
Die bloße Gefahr einer Hypo an sich ist für die allermeisten Jobs unrelevant.
Mit freundlichen Grüssen
O. Ebert
Di Boudina fragt:
Sehr geehrter Herr Ebert,
seit einem viertel Jahr habe ich einen Schwerbehindertenausweis. Ich habe gehört, dass Menschen, die einen haben, dies steuerlich geltend machen können. Ich muss meine Steuererklärung alleine machen, weil ich mir das Geld für einen Steuerberater sparen will und fühle mich so schon immer etwas überfordert damit. Die Schwerbehinderung anzugeben ist sicherlich noch viel komplizierter. Gilt das für jeden Ausweis oder erst ab einem bestimmten Grad der Behinderung? Wo muss ich das angeben und lohnt sich das überhaupt?
RA Oliver Ebert:
Hallo,
hier kann ich Sie beruhigen: Sie müssen das nur im entsprechenden Feld der Steuererklärung angeben und den Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes beifügen, das Finanzamt setzt dann den Freibetrag automatsich ab.
Gem. §33b II EStG können die Pauschbeträge grds.aber erst ab einem GdB von 50 geltend gemacht werden. Eine Ausnahme gilt dann,wenn dem behinderten Menschen wegen seiner Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen oder die Behinderung zu einer dauernden Einbußeder körperlichen Beweglichkeit geführt hat bzw.auf einer typischen Berufskrankheit beruht.
Mit freundlichen Grüssen
O. Ebert
Karsten D. fragt:
ich habe einen Brief vom Versorgungsamt bekommen. Sie wollen, dass ich (seit 10 Jahren typ 1, kaputte Niere, Fußprobleme) meinen BZ dokumentiere und auch die Unterzuckerung. Ich habe ja schon einen Schwerbehindertenausweis. ich weiß es gibt jetzt eine neue Regelung - aber besagt die nicht, dass man jetzt keinen Unterzucker mehr nachweisen muss??? Und muss ich wirklich 6 Monate dokumentieren?
RA Oliver Ebert:
Hallo,
ich denke, daß eine Schwerbehinderung auch nach der neuen Regelung nur zuerkannt werden kann, wenn nennenswerte Unterzuckerungen nachgewiesen werden können.
Dies liegt darin begründet, daß Sie aufgrund des Diabetes "durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt" sein müssen - ohne Unterzuckerungen dürfte das aber wohl nur schwer anzunehmen sein.
Die Dokumentation von Blutzucker und Insulin ist nunmehr zwingend; die geforderten 6 Monate dürften nicht zu beanstanden sein.
MIt freundlichen Grüssen
O. Ebert
Annedore R. fragt:
Hallo, meine Tochter Lena wird am 1. Januar 16 und damit ist ihr Schwerbehinderten-Ausweis mit 50 % und Kennzeichen H "abgelaufen". Für uns stellt sich nun die Frage, ob sie ihn evt. ganz abgeben soll, da man eigentlich nur von Schierigkeiten hört, die sich daraus ergeben, wenn bei Bewerbungen nach dem Ausweis gefragt wird.
Für uns ist es wichtig zu erfahren, wo wir kompente Beratung unserem Bundesland (Hessen) entsprechend bekommen können.
lg
Anne R.
RA Oliver Ebert:
Hallo,
die Schwerbehinderung muß nach derzeitiger Auffassung im Bewerbungsverfahren nicht mehr angegeben bzw. mitgeteilt werden.
Eine "Rückgabe" des Ausweises hilft aber nur wenig und wäre ohnehin von nur zweifelhafter Wirkung: da die Gesundheitsstörung ja weiterhin besteht, könnte der Ausweis ja jederzeit neu beantragt werden; die Schwerbehinderung besteht auch ohne Ausweis weiter. Der Ausweis wird lediglich benötigt, um die damit verbundenen Rechte geltend zu machen. Nachdem Ihre Tochter den Ausweis nun schon hat bzw. insoweit aktenkundig ist, bringt eine Verlängerung keine Nachteile
Mit freundlichen Grüssen
O. Ebert
Heike H. fragt:
Betreff: GdB
Meine Tochter hat seit Nov.2009 Typ 1 in der Klinik wurde uns nahegelegt doch einen Schwerbehindertenausweis zu beantragen. Wir bekamen Gdb 40 und Merkmal H. Auf anraten unserer Ärztin haben wir Widerspruch eingelegt, der wurde abgelehnt. Nun gibt es ja die neue Regelung in Rheinland-Pfalz seit Juni und dadurch müssten wir GdB 50 bekommen, meine Frage nun, können wir das noch machen, wenn ja wie.
RA Oliver Ebert:
Hallo,
ja, Sie können hier einen Änderungsantrag stellen; es erfolgt dann eine (Neu-)Bewertung aufgrund der seit Juli geltenden, neuen Kriterien. Neben einer intensivierten Insulintherapie oder Pumpentherpaie ist aber erforderlich, daß Ihre Tochter durch "erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung" beeinträchtigt ist. Dies muß ggf. begründet bzw. dargelegt werden; der bloße Therapieaufwand dürfte dazu nicht reichen.
Mit freundlichen Grüssen
O. Ebert
Angelika B. fragt:
Ich habe im Diabetes-Journal gelesen, dass es eine neue Regelung zum Schwer- behindertenrecht für Diabetiker gibt. Ich habe Diabetes 1 und benötige täglich ca. 5 Insulininjektionen. Ich habe heute 40 % Schwerbehinderung. Ist es möglich, nach dem neuen Recht 50 % zu bekommen. Wie muss ich da vorgehen?
RA Oliver Ebert:
Hallo,
Sie können hier einen Änderungsantrag beim Versorgungsamt stellen; es erfolgt dann eine (Neu-)Bewertung aufgrund der seit Juli geltenden, neuen Kriterien. Neben Ihrer intensivierten Insulintherapie ist aber erforderlich, daß Sie durch "erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung" beeinträchtigt sind. Dies muß ggf. begründet bzw. dargelegt werden; der bloße Therapieaufwand dürfte dazu nicht reichen.
Mit freundlichen Grüssen
O. Ebert
Andrea N. fragt:
Betreff: Fahrschule und Einstellungsgespräch
meine jugendl. Patienten machen sehr unterschiedliche Erfahrungen: muss man bei der Bewerbung zum Führerschein den Diabetes angeben, wenn nicht bzw. wenn danach gefragt wird?
Wie verhält sich gleiches bei eienm Einstellungsgespräch?
RA Oliver Ebert:
Hallo,
beim Führerschein gilt: wenn nicht gefragt wird, muß (und sollte) man den Diabetes nicht angeben. Nur wenn die Behörde explizit danach fragt, empfehle ich eine wahrheitsgemäße Angabe.
Im Einstellungsgespräch muß man den Diabetes grundsätzlich nicht angeben oder mitteilen.Eine Ausnahme gilt allenfalls, wenn man aufgrund des Diabetes den Job nicht ohne erhebliche Gefahren für sich oder andere ausüben kann und sich diese auch nicht verhindern bzw. durch Arbeitsschutzmaßnahmen vermeiden lassen. Beispiel hierfür wären Tiefseetaucher oder vergleichbare Tätigkeiten, die eine aufwändig anzulegende Schutzkleidung erfordern: hier kann man im Notfall nicht sofort essen bzw. messen.
Die bloße Gefahr einer Hypo an sich ist für die allermeisten Jobs unrelevant.
Mit freundlichen Grüssen
O. Ebert
Daniela K. fragt:
Betreff: Gutachterrichtlinien
Es soll doch in kürze neue Gutachterrichtlinien zur Beurteilung des Grads der Behinderung bei Kindern und Jugendlichen mit Typ 1 Diabetes geben. Wann treten die neuen Richtlinien in Kraft? Können Sie die neuen Richtlinien an mich weiterleiten? Herzlichen Dank für Ihre Antwort.
RA Oliver Ebert:
Hallo,
die entsprechenden Änderungen der Anlage zu § 2 VersorgungsmedVO sind seit Mitte Juli in Kraft. Für Kinder und Jugendliche ergeben sich aber - obwohl das von mancher Stelle insoweit falsch bzw. missverständlich kommuniziert wird - keine speziellen Sonderregelungen. Sie finden die neuen Kriterien auf meiner Seite www.diabetes-und-recht.de:
http://www.rek.de/diabetes-und-recht/schwerbehinderung/diabetes--schwerbehinderung.html
Für Jugendliche ab 16 Jahren hat sich allerdings (negativ) geändert, daß das Merkmal H bei instabiler Stoffwechsellage nun nicht mehr bis zum 18. Lebensjahr automatisch zuerkannt wird.
Eine Einschätzung der neuen Rechtslage sowie unterschiedliche Stellungnahmen finden Sie in Heft 8 und Heft 10 des Diabetes-Journals. Auch in einer der nächsten Ausgaben des Diabetes-Eltern-Journals werden wir ausführlich über die Neuregelungen berichten.
Mit freundlichen Grüssen
O. Ebert


