Für Kinder mit Diabetes findet im Mai 2012 eine Freizeit am Bodensee statt. Um die Freizeit für die Familien der Kinder bezahlbar zu machen, brauchen wir Ihre Unterstützung.

Der diabetesDE-Experten-Chat kann die Beratung bei einem Arzt nicht ersetzen. Eine Diagnose und die individuell richtige Behandlung kann nur im persönlichen Gespräch zwischen Arzt und Patient festgelegt werden. Dieser Chat soll Ihnen helfen, sich auf das Gespräch mit dem Arzt vorzubereiten und Ihnen ergänzende Hinweise liefern.

diabetesDE uzman sohbeti tıbbi danışmayi telafi edemez. Teşhis ve kişisel doğru bir tedavi sadece doktor ile hasta arasınıda kişisel bir görüşmede gerçekleştirilebilmektedir. Bu sohbet sizi doktor ile görüşmenize hazırlayıp  bütünleyici ipucu vermek için yardımda bulunmaktadır.

Recht und Soziales

Experten-Chat mit Rechtsanwalt Oliver Ebert

Experte füfr Recht und Solziales bei Diabetes: Rechtsanwalt Oliver Ebert
Rechtsanwalt Oliver Ebert

Bis zum 29. Oktober 2009 findet unsere Experten-Sprechstunde mit dem Rechtsanwalt Oliver Ebert zum Thema „Recht und Soziales" statt. Er beantwortet Ihre Fragen live am Donnerstag, den 29. Oktober zwischen 17 und 19 Uhr.

 

Protokoll der Sprechstunde

Klaus M. fragt:

Betreff:   Antrag auf Schwerbehinderung
Hallo Herr Ebert,

wie gehe ich am Besten vor, um eine Schwerbehinderung feststellen zu lassen ? Was muß ich dazu einreichen ?

Herzlichen Dank für ihre kurze Info.
Klaus M.

RA Oliver Ebert:

Sehr geehrter Herr M,

Sie müssen hierfür beim örtlich zuständigen Versorgungsamt einen entsprechenden Antrag einreichen, in dem möglichst alle Krankheiten und Beeinträchtigungen anzugeben sind. Fügen Sie möglichst umfassende Atteste und Bescheinigungen bei.

Im Falle des Diabetes müssen Sie nachweisen, daß eine instabile Stoffwechsellage vorliegt.

Hierzu sollten möglichst umfassende Tagebuchaufzeichnungen vorgelegt werden, aus denen die Blutzuckerschwankungen und/oder die Unterzuckerungen deutlich hervorgehen. Es empfiehlt sich, hier mindestens die Unterzuckerungen farblich zu markieren, so daß diese dem Sachbearbeiter der Behörde gleich ins Auge springen.

Noch besser ist es, wenn Sie die Werte am Computer - beispielsweise mit der von mir entwickelten Software DIABASS
(http://www.diabass.de) - erfassen: Sie können am PC auf Knopfdruck einen ganzen Stapel ausführlicher Druckberichte erzeugen.
Denn je mehr Informationen der Behörde vorgelegt werden, umso schwieriger lässt sich dort eine Ablehnung begründen.

Neben einer ausreichenden Dokumentation der Blutzuckersituation sollten Sie beschreiben, inwiefern sich die instabile Stoffwechsellage auf Ihr tägliches Leben auswirkt und welche Beeinträchtigungen für Sie damit verbunden sind.


Mit freundlichen Grüssen
RA O. Ebert

Henry K. fragt:

Betreff:   Kurgenehmigung
Gibt es eine gesetzliche Grundlage, alle wieviel Jahre man als Typ 1- Diabetiker vorbeugend eine Kur genehmigt bekommt?
Ich bin seit 13 Jahren Typ 1- Diabetiker (Geburtsjahr 1958) und stehe voll im Berufsleben. Eine vorbeugende Kur (es wäre die erste gewesen) zur Erhaltung der Dienst-/ Arbeitsfähigkeit wurde vor zwei Jahren durch den Amtsarzt abgelehnt. Recht vielen Dank und mfG Henry K.

RA Oliver Ebert:

Sehr geehrter Herr K.,

grundsätzlich dürfen Kuren nur alle vier Jahre bewilligt werden und es müssen auch die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.

Sie können gegen einen ablehnenden Bescheid aber Rechtsmittel einlegen bzw. danach dann ggf. versuchen, mit einer Klage vor dem Sozialgericht die Kur durchzusetzen.

Mit freundlichen Grüssen
RA O. Ebert


Gunter M. fragt:

Betreff:   Pflegekasse
Nachricht: Guten abend Herr Ebert,

meine Mutter ist seit langem Diabetikerin und inzwischen zum Pflegefall geworden. Habe ich neben dem Geld von der Pflegekasse Anspruch auf weitere Leistungen?

Mit freundlichen Grüßen
Gunter M.

RA Oliver Ebert:

Sehr geehrter Herr M.,

sofern eine festgestellte Behinderung vorliegt, könnten Sie für Ihre Mutter ein sog. "persönliches Budget" beantragen.

Damit können benötigte Leistungen zur Teilhabe selbständig eingekauft und bezahlt werden. In der Regel wird eine Geldleistung bezahlt; im Durchschnitt werden zwischen 200 und 800 EUR/Monat bewilligt.

Die zuständigen Rehabilitationsträger haben in jedem Kreis eine Servicestelle eingerichtet, bei der man einen Antrag stellen kann.
Infos dazu gibt es unter www.reha-servicestellen.de.

Einen Antrag kann man u.a. auch beim Integrationsamt, der Krankenkasse, der Pflegekasse oder dem Rentenversicherungsträger stellen.

Mit freundlichen Grüssen

RA O. Ebert

Felicitas F.  fragt:

Betreff:   Führerschein & Gesundheitsfragen
Hallo Herr Ebert,
muss ich meinen Diabetes bei der Beantragung der Fahrerlaubnis zum Führen von Zweiradfahrzeugen der Klasse A angeben. Bisher habe ich ohne Auflagen den Klasse B-Führerschein.
Vielen Dank für die Beantwortung.
Felicitas F.
aus Fulda

RA Oliver Ebert:

Sehr geehrte Frau F.,

sofern nicht nach dem Vorliegen der Diabetes-Erkrankung gefragt wird, so müssen Sie diese auch nicht unaufgefordert angeben.

Ansonsten empfehle ich eine wahrheitsgemäße Beantwortung.

Mit freundlichen Grüssen
RA O. Ebert

Ursula G. fragt:

Betreff:   Kindergarten Pflegekraft
Nachricht: Hallo Herr Ebert,

ich habe eben von der Integrationshilfe gelesen. Wieviel kostet denn so eine Pflegekraft? Kann ich das bei der Krankenkasse beantragen und welche Kasse würden Sie mir empfehlen?

Grüße Ursula G.

RA Oliver Ebert:

Sehr geehrte Frau G.,

ich sehe hier zwei parallele Wege, die man gehen kann:

zum einen gibt es die Möglichkeit, eine Integrationshilfe zu bekommen. Zuständig ist hierfür die Integrationsstelle (meist das zuständige Landratsamt), bei der Sie eine solche Begleitperson beantragen können.
Ich empfehle, daß Sie sich hierzu bei der zuständigen Stelle beraten lassen und dann aber umgehend auch einen schriftlichen Antrag stellen.

Als zweite Möglichkeit kann man auch versuchen, die Kosten für die Pflegeperson von der Krankenkasse zu erhalten.
Dies ist aber ungleich schwieriger - aber dennoch lohnt sich auch hier vielleicht ein schriftlicher Antrag auf Kostenübernahme bzw.
Stellung einer Begleitperson.

Die Kosten einer Pflegekraft hängen u.a. vom Zeitaufwand und der erforderlichen Qualifikation ab. Recht günstig ist das meist über einen ambulanten Pflegedienst, der regelmäßig dann im Kindergarten vorbeischaut.

Eine Empfehlung für eine KRankenkasse kann ich leider nicht geben.
Sie müssten hier anhand der jeweiligen Leistungsangebote prüfen, welche Kasse für Sie am ehesten in Frage kommt.

Mit freundlichen Grüssen
RA O. Ebert

Martin K. fragt:

Betreff:   Vorstellungsgespräch
Nachricht: Ich habe nächste Woche ein Vorstellungsgespräch. Seit meiner Jugend leide ich an Diabetes Typ 1. Sollte oder muss ich sogar meinen künftigen Arbeitgeber darüber informieren?

RA Oliver Ebert:

Sehr geehrter Herr K.,

Sie müssen den Arbeitgeber weder unaufgefordert über den Diabetes informieren, noch müssten Sie eine entsprechende Frage wahrheitsgemäß beantworten.

Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn allein aufgrund des Diabetes das erhebliche Risiko einer Eigen- oder Fremdgefährdung anzunehmen ist.

Ein Beispiel hierfür wäre beispielsweise die Tätigkeit eines Tiefseetauchers oder im Atomkraftwerk, wo besondere Schutzkleidung erforderlich ist: im Falle einer Unterzuckerung könnten Sie dann nämlich nicht sofort die benötigten Kohlenhydrate zu sich nehmen oder Glukagon spritzen; auch können Sie nicht einfach unkompliziert den Blutzucker bestimmen.

Mit freundlichen Grüssen
RA O. Ebert

Fiona H. fragt:

Betreff:   Kind mit Diabetes Typ 1 - Betreuung in Kindergarten und Schule
Sehr geehrter Herr Ebert,

bei unserem kleinen Sohn (zweieinhalb Jahre alt) wurde vor Kurzem Diabetes Typ 1 diagnostiziert. Da steht man als Eltern plötzlich vor vielen Fragen und Sorgen. Schon jetzt machen wir uns Gedanken, wie die Betreuung unseres Kindes ab voraussichtlich nächstem Herbst im Kindergarten (und dann später auch in der Schule) laufen kann und soll, wenn wir uns nicht ständig um ihn kümmern können:
Kann/Darf Kindergarten- und Schulpersonal es ablehnen, unser Kind überhaupt erst aufzunehmen oder sind sie zur Aufnahme verpflichtet?
Wer haftet, falls unser Kind während der Betreuungszeit in ein diabetisches Koma fällt?
Dürfen wir überhaupt verlangen, dass sich jemand vermehrt um unseren Sohn kümmert, ihm zum Beispiel den Blutzucker misst. dies alles macht uns besonders große Sorgen, seitdem wir bei Recherchen über Diabetes auf folgenden Bericht gestoßen sind:
www.derwesten.de/nachrichten/staedte/hagen/2009/8/23/news-130154348/detail.html

Wir möchten doch, dass unser Sohn ein weitgehend normales Leben führen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Fiona H.

RA Oliver Ebert:

Sehr geehrte Frau H.,

der Kindergarten bzw. die Schule kann die Aufnahme Ihres Sohnes nur dann verweigern, wenn keine Regelschulfähigkeit vorliegt und dies auch nicht durch Integrationsmaßnahmen erreicht werden kann.
Das ist im Falle des Diabetes eigentlich nur seltenst der Fall, so daß Sie sich hier wohl keine Sorgen machen müssen.

Sie können aber nicht verlangen, daß Kindergartenpersonal oder Lehrer medizinische Betreuungsleistungen erbringen. Oftmals wird dies zwar unproblematisch und mit hohem Engagement der entspechenden Kräfte freiweillig geleistet - aber zwingen kann man niemanden dazu.
Wenn hier eine entsprechende Ablehnungshaltung besteht, sollten Sie keinesfalls insistieren.

In diesem Fall können Sie aber für Ihren Sohn einen Antrag auf Integrationshilfe stellen. Diese soll den Besuch eines Regelkindergartens bzw. einer Regelschule ermöglichen; soweit erforderlich, kann die Integrationshilfe beispielsweise in einer Begleitperson oder einem Pflegedienst bestehen, welche dauerhaft oder regelmäßig nach Ihrem Sohn schaut.

Die Haftungsfrage hängt im Wesentlichen davon ab, ob eine (Sorgfalts-)Pflichtverletzung vorliegt. Sofern Ihr Kind in Unterzucker fällt, wird man den Kindergarten aber wahrscheinlich nur selten dafür in Verantwortung nehmen können.

Mit freundlichen Grüssen
RA O. Ebert

Martin K. fragt:

Betreff:   Schwerbehinderung nach §69 SGB
bin 1-Diabetiker. Mir wurde 30% zuerkannt. Begründung für Widerspruch?
Hb1c -Wert zw. 6,8-7,4.Häufiger Über u. Unterzuckerungen.Reicht das aus für 50%?.

RA Oliver Ebert:

Sehr geehrter Herr K.,

ich empfehle auf jeden Fall einen Widerspruch, da die Behörden oftmals den GdB anfänglich nur niedrig festsetzen.

Ob Sie tatsächlich einen höheren GdB erhalten können, hängt insbesondere davon ab, wie stabil Ihre Stoffwechsellage ist bzw.
inwieweit Unterzuckerungen oder Stoffwechselschwankungen vorliegen.

Sie sollten daher mit dem Widerspruch möglichst umfassende Aufzeichnungen einreichen bzw. von Ihrem Arzt eine ausführliche Bescheinigung erbitten.

Mit freundlichen Grüssen
RA O. Ebert

Walter K. fragt:

Betreff:   Diabetes & Auto
Muss ich nach einem Unfall mit dem Auto sagen, dass ich Diabetiker bin?

RA Oliver Ebert:

Sehr geehrter Herr K.,

nein, Sie sind nur verpflichtet, Angaben zu Ihren Personalien zu machen. Sie müssen (und sollten) den Diabetes daher nicht angeben.

Mit freundlichen Grüssen
RA O. Ebert

Christine S. fragt:

Betreff:   LKW-Fahrer und Diabetes
Guten Tag Herr Ebert,

mein Vater ist beruflich mit LKWs unterwegs. Seit einigen Jahren hat er Diabetes Typ 2 und wird mit orale Antidiabetika behandelt. Desöfteren hat er Unterzucker. Darf er seinen Beruf eigentlich weiterführen?

Herzlichen Dank für eine kurze Rückmeldung, bitte sagen Sie Bescheid, wenn Sie weitere Informationen benötigen.

Viele Grüße
C.S.

RA Oliver Ebert:

Sehr geehrte Frau S.,

solange Ihr Vater eine gültige Fahrerlaubnis hat, fahrtüchtig ist und Unterzuckerungen rechtzeitig wahrnimmt (und hierauf auch richtig reagieren kann), darf er selbstverständlich auch weiterhin fahren.

Sofern der Arzt allerdings (ganz oder zeitweise) von der Teilnahme am Strassenverkehr abrät, sollte dem dringend Folge geleistet werden. Ansonsten droht aufgrund der ärztlich festgestellten Fahruntauglichkeit nämlich eine Strafbarkeit wegen Straßenverkehrsgefährdung.

Ich empfehle Ihrem Vater daher dringend, mit seinem Arzt/Diabetologen die Frage der Fahrtauglichkeit zu besprechen.

Mit freundlichen Grüssen
RA O. Ebert

Günther V. fragt:

Betreff:   Einstufung GdB 30%
1. wie kann bei Typ2b mit ICT gegen die Ausführungsbestimmungen, die Typ 2 auf 30% "deckeln" anargumentiert werden?
2. Ist es nicht eine Überinterpreation der Ausführungsbestimmungen, wenn Folgeerkrankungen wie Polyneuropathie und Gefäßerkrankungen mit je 10% völlig getrennt bewertet werden und nicht in Verbindng mit der Grunderkrankung Diabetes zusammenbewertetwerden?

RA Oliver Ebert:

Sehr geehrter Herr V.,

zu 1.: die aktuell geltenden Regelungen sehen keine Unterscheidung zwischen
Typ1 und Typ2 Diabetes (mehr) vor.

zu 2.: Da der Gesamtzustand sowie das Zusammenwirken aller Beeinträchtigungen insgesamt bewertet wird, spielt es letzlich aber keine große Rolle, ob die Folgeschäden separat oder zusammen mit dem Diabetes bewertet werden.

Mit freundlichen Grüssen
RA O. Ebert

B. fragt:

Betreff:   Diabetes- Rente
War zur Reha Knappschaft. Mußte Antrag auf Erwerbsminderungs-Rente stellen. Darf meine letzte Tätigkeit nicht mehr ausführen.Einladung zum med.Dienst bekommen. Was kommt auf mich zu? Hoher Diabetes

RA Oliver Ebert:

Sehr geehrter Herr B.,

vermutlich soll dort im Rahmen einer Untersuchung geprüft werden, ob bei Ihnen die Voraussetzungen einer Erwerbsminderung vorliegen.

Genauere Auskünfte hierzu kann ich leider mangels Kenntnis der Einzelheiten Ihres Falls nicht geben.

Mit freundlichen Grüssen
RA O. Ebert

B. fragt:

Betreff:   Diabetes - Maschinist
Darf ich mit einen sehr hohen Diabetes ( vier mal hohe Dosis)spritzen Hebezeuge (Kran,LKW usw) bedienen?


RA Oliver Ebert:

Sehr geehrter Herr B.,

leider kann man hierzu keine pauschale Antwort geben.
Grundsätzlich muß aber sichergestellt sein, daß eine Eigen- oder Fremdgefährdung ausgeschlossen wird.

Sie sollten das für Ihren konkreten Fall daher unbedingt mit Ihrem Arzt bzw. dem Betriebsarzt besprechen.

Mit freundlichen Grüssen
RA O. Ebert

Manfred M. fragt:

Betreff:   Kündigungsschutz
Sehr geehrter Herr Ebert,

ich, Typ 1 Diabetiker,  arbeite seit fünf Jahren als Grafiker in einer Werbeagentur, die durch die Wirtschaftskrise nun voraussichtlich drei Mitarbeiter entlassen wird. Ich befürchte, dass man auch mich im Auge hat. Habe ich einen speziellen Kündiungsschutz?
Herzlichst
Manfred M.

RA Oliver Ebert:

Sehr geehrter Herr M.,

allein aufgrund der Diabetes-Erkankung gibt es keinen besonderen Kündigungschutz. Diesen gibt es nur, wenn eine Schwerbehinderung (GdB 50) oder eine Gleichstellung (kann ab einem GdB 30 beantragt
werden) festgestellt sind.

Mit freundlichen Grüssen
RA O. Ebert

B. fragt:

Betreff:   Diabetes Typ2
Ich spritze mich Täglich dei mal zum Essen 34 Einheiten Hulalog un 40 Einheiten Lantus.Nehme noch Früh und Abend je eine Tablette Medformin.
Was für ein Grd.der Behinderung bekomme ich? Schwer einstellbar Gelegentlich treten Hypoglykämien auf. Der Wert geht bis 24,7mmol hoch

RA Oliver Ebert:

Sehr geehrter Herr B.,

die Frage läßt sich leider pauschal und ohne konkrete Kenntnis Ihres Krankheitsverlaufs nicht beantworten.

Als Anhaltspunkt:
Wenn Sie schwer einstellbar sind und es zu erheblichen Stoffwechsel-schwankungen kommt bzw. eine instbile Stoffwechsellage besteht, dann dürfte ein GdB von 50 vorliegen. Ansonsten wird wohl ein GdB von 30-40 anzunehmen sein.

Mit freundlichen Grüssen
RA O. Ebert

Silvia MK. fragt:

Sehr geehrter Herr Ebert,

ich habe gehört, dass ich mich als chronisch Kranke von Zuzahlungen für Diabetes-Medikamente befreien lassen kann. Wie geht das und was muss ich dafür vorweisen? Muss ich meiner Krankenkasse über mein Einkommen Auskunft geben?

Viele Grüße
Silvia MK.

RA Oliver Ebert:

Sehr geehrte Frau MK,

Menschen mit chronischen Krankheiten (z. B. Diabetes) können bei der Krankenkasse beantragen, daß die Zuzahlungen auf höchstens 1%
(ansonsten: 2%) der Jahreseinkünfte begrenzt werden.

Voraussetzung ist eine Bescheinigung des Arztes, in welcher die Diabetes-Erkankung bestätigt wird. Daneben ist ein therapiegerechtes Verhalten des Patienten sowie dessen regelmäßige Teilnahme an den vorgesehenen Vorsorgeuntersuchungen erforderlich.

Damit die Kasse Ihre individuelle Zuzahlungsgrenze berechnen und nachprüfen kann, müssen Ihre Einkünfte dort mitteilen.

Weitere Infos finden Sie in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses:
www.g-ba.de/downloads/62-492-278/RL_Chroniker-2008-06-19.pdf

Mit freundlichen Grüssen
RA O. Ebert

H. F. fragt:

Betreff:   Schwerbehinderung
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, darf ich davon ausgehen, dass eine Anerkennung als Schwerbehinderter nur Vorteile für den Betroffenen mit sich bringt oder muss ich auch evtl. mit Nachteilen rechnen, wenn ja, mit welchen.
Vielen Dank im voraus für die Beratung.
Mit freundlichen Grüßen
H. F.

RA Oliver Ebert:

Sehr geehrter Herr F.,

juristische Nachteile sind mit der Schwerbehinderteneigenschaft derzeit nicht verbunden. Allerdings kann die Schwerbehinderung dennoch gewisse Probleme mit sich bringen.

Zunächst muß man sich darüber im  Klaren sein, daß die Schwerbehinderung behördlich aktenkundig ist - und das womöglich lebenslang auch bleibt. Problematisch könnte das dann werden, wenn in Zukunft ein Datenabgleich der Behörden untereinander, beispielsweise mit der Strassenverkehrsbehörde zulässig werden sollte.

Weiterhin ist nicht gänzlich ausgeschlossen, daß sich die Rechtslage in weiterer Zukunft womöglich dramatisch ändert - und behinderte Menschen dann keinen staatlichen Schutz mehr geniessen.

Auch im sozialen Leben kann die Schwerbehinderung gewisse Schwierigkeiten mit sich bringen:

Beim Abschluß von Versicherungen muß die Frage nach einer vorliegenden bzw. beantragten Schwerbehinderung grundsätzlich wahrheitsgemäß beantwortet werden.

Wer seine Rechte als Schwerbehinderter (z. B. Zusatzurlaub, Freistellung von Mehrarbeit) geltend macht, wird nicht selten von Arbeitgeber oder Kollegen "gemobbt".

Und schließlich: gerade bei Kindern/Jugendlichen kann ein Schwerbehindertenausweis auch durchaus zu psychischen Problemen (z. B.
Minderwertigkeitsgefühlen) führen.

Ich hoffe, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben, Ihr O. Ebert

Simone R. fragt:

Betreff:   Schwerbehindertenausweis?
Seit einigen Monaten weiß ich, dass ich an Diabetes Typ I leide. Habe ich Anrecht auf einen Schwerbehindertenausweis? Wenn ja: Welche Vor- und Nachteile hätte ich?

RA oliver Ebert:

Sehr geehrte Frau R.,

die Diabetes-Erkrankung allein führt noch nicht automatisch dazu, daß Sie als schwerbehindert gelten: Die Feststellung einer Gesundheitsstörung bzw. eines GdB hat auf Grundlage der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) sowie den dort veröffentlichten "Versorgungsmedizinischen Grundsätzen" zu erfolgen.
Eine Schwerbehinderung wegen Diabetes setzt hiernach voraus, daß dauerhaft eine instabile Stoffwechsellage besteht und dies auch nachgewiesen werden kann.

Mit dem Schwerbehindertenausweis sind sog. Nachteilsausgleiche verbunden, die wichtigsten davon:
Schwerbehinderte geniessen einen erhöhten Kündigungschutz, haben Anspruch auf fünf zusätzliche, bezahlte Urlaubstage und werden auf Verlangen von Mehrarbeit freigestellt. Weiterhin haben sie Anspruch auf begleitende Hilfe im Arbeitsleben.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Schwerbehinderte bereits mit 60 Jahren in Altersrente gehen. Daneben kann man auch einen Steuerfreibetrag geltend machen, dessen Höhe nach dem Grad der Behinderung gestaffelt ist.

Eine Tabelle der Freibeträge sowie weitere Infos finden Sie dazu auf meiner Seite www.diabetes-und-recht.de, dort unter Schwerbehinderung - Vorteile

Juristische Nachteile sind mit der Schwerbehinderteneigenschaft derzeit nicht verbunden. Allerdings muß man sich darüber im  Klaren sein, daß die Schwerbehinderung behördlich aktenkundig ist - und das irgendwann womöglich zu Schwierigkeiten führen kann (zB Führerschein). Auch weiß man nicht, ob der staatliche Schutz von Behinderten auch in ferner Zukunft noch gewährleistet ist.

Probleme kann es auch beim Abschluß von Versicherungen geben, da die dortige Frage nach einer vorliegenden bzw. beantragten Schwerbehinderung grundsätzlich wahrheitsgemäß beantwortet werden muss. Wer seine Rechte als Schwerbehinderter (zB Zusatzurlaub, Freistellung von Mehrarbeit) geltend macht, wird nicht selten von Arbeitgeber oder Kollegen "gemobbt".

Und schließlich: gerade bei Kindern/Jugendlichen kann ein Schwerbehindertenausweis auch durchaus zu psychischen Problemen (zB
Minderwertigkeitsgefühlen) führen

Mit freundlichen Grüssen
RA O. Ebert

Ludger S. fragt:

Betreff:   Kuren/Folgeschäden/GdB
Ich bin insulinpflichtiger Diabetiker Typ II. (privatversichert), schwer ein-stellbar = sehr schwangende Werte, Gesamt-GdB von 90 (aber nicht nur durch debn Diabetes sondern auch von anderen Erkrankungen. Kann ich wegen meiner Zukkererkrankung in eine Reha-Behandlung gehen, wenn ja wie regelmäßig?  Was ist der Unterschied zwischen Kur und Reha-Maßnahme? Ich habe als Folgeschäden bereits eine Neuro-pathie und die Augen sind durch den Zucker auch stark geschädigt.Sind das eigenständige Begründungen für eine Reha oder fällt das zu einer generellen Zucker-Reha? Gibt es eine Broschüre/Buch über recht-liche Probleme bei Zuckererkran-kten? MfG L. S..  

RA Oliver Ebert:

Sehr geehrter Herr S.,

leider kann ich hier keine abschliessende Antwort geben, da die medizinischen Voraussetzungen einer medizinischen Rehabilitationsmaßname immer im Einzelfall geprüft werden müssen.
Allein aufgrund der Diabetes-Erkrankung gibt es grundsätzlich keine Reha-Maßnahme.

Der Unterschied zwischen (Vorsorge-)Kur und Reha-Maßnahme liegt vor allem darin, daß bei der Reha bereits eine Erkrankung vorliegt und mit der Maßnahme die Krankheit geheilt,eine Verschlimmerung verhütet, Krankheitsbeschwerden gelindert oder einer drohenden Behinderung vorgebeugt werden soll. Soweit nicht der Rentenversicherungsträger zuständig ist, müssten Sie klären, ob Ihre private Krankenversicherung eintritt. Ansonsten können Sie vielleicht auch aufgrund der festgestellten Schwerbehinderung eine Reha über die Integrationsbehörde beantragen.


In der Regel besteht ein Anspruch auf Reha-Maßnahmen alle vier Jahre; sofern medizinisch notwendig, kann man aber auch früher einen neuen Antrag stellen.

Zum Thema Diabetes & Recht gibt es einige kostenlosen Broschüren, die im Auftrag von Messgeräteherstellern erstellt wurden und die Sie über Ihren Arzt erhalten können.
Wichtige Fragen beantwortet auch mein Diabetes-Rechtsfragen-Buch", welches Sie über jede Buchhandlung beziehen können (ISBN 978-3-87409-450-4, 17,90 EUR)

Iris B. fragt:

Betreff:   Victoza
Kann mir als Kassenpatient die Behandlung mit dem superteueren Victoza inkOmbination mit Metformin als Alternative zum Insulin verweigert werden?
Falls ja, was kann ich dagegen tun?

RA Oliver Ebert:

Sehr geehrte Frau B.,

wenn Ihr Arzt die Therapie mit Metformin/Victoza als medizinisch notwendig erachtet, so darf er Ihnen diese Medikamente auf Kassenrezept verordnen. Sie müssten dies daher mit Ihrem Arzt absprechen.

Mit freundlichen Grüssen
RA O. Ebert

Karin G. fragt:

Betreff:   auswandern in eu land mit diabetes typ1
Mein Partner (41, diabetes typ1 sein ca 10 Jahren) und ich wollten im nächsten Jahr nach Zypen (griechischer Teil) auswandern. Welche Möglichkeiten haben wir was Krankenversicherung angeht? Ich habe bei X nationalen und internationalen Versicherungen angefragt, aber ein private Krankenversicheung scheint komplett ausgeschlossen. Wir hoffen, dass es irgendeine Möglichkeit gibt und sind für jede Anregung dankbar.

Mit freundlichen Grüßen
Karin G.

RA Oliver Ebert:

Sehr geehrte Frau G.,

grundsätzlich müssen Sie im Bestimmungsland eine nationale (d.h.
hier: griechische bzw. zypriotische!) Krankenversicherung abschliessen. Ich empfehle Ihnen daher, sich bzgl. entsprechender Anbieter an die griechische bzw. zypriotische Handelskammer, an das auswärtige Amt und/oder die deutsche Botschaft zu wenden - ich denke, daß man Ihnen von dort konkrete Tipps zu Versicherungen geben kann.

Mit freundlichen Grüssen
RA O. Ebert

Andreas K. fragt:

Betreff:   Scheidungsrecht & Diabetes
Können Diabetiker im Rahmen eines Scheidungsverfahrens beim Thema Unterhalt des Ehegatten einen höhren  Eigenbedarf geltend machen und wenn ja, in welcher Höhe?

RA Oliver Ebert:

Sehr geehrter Herr K.,

allein schon aufgrund des Diabetes kann man keinen höheren Eigenbedarf beanspruchen. Sie müssten hierzu eine krankheitsbedingt zwingende Mehrbelastung durch entsprechende Belege und Atteste nachweisen können. Ist dies der Fall, dann lohnt der Vesuch, einen Abzug dieser Kosten geltend zu machen.

Mit freundlichen Grüssen
RA O. Ebert